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Rechtsauffassungen. Betrachtungen.

Sonntag, 24. Oktober 2010, geschrieben von Mimi Müller

In den letzten Wochen wurden wir Zeugen einiger sehr merkwürdiger Entwicklungen:

Ohne dass zu einigen „Problemfeldern“ die gesetzlich vorgeschriebenen Beschlüsse gefasst wurden, wird vielerorts und auf mancher „Baustelle“ so gehandelt, als gäbe es diese bereits. Ob von Arbeitsämtern und Jobcentern Leistungen wie Hartz4-Zuschläge oder Elterngeld gekürzt werden „im Hinblick auf zu erwartende Gesetzesänderungen“ oder ob, wie in den Fällen des Theater am Marientor, der Duisburger Freiheit und des Reiterhof Mattlerbusch, die Nutznießer noch nicht gemachter Verträge in Handlungen übergehen, die ausstehende Rats- oder Verwaltungsratsbeschlüsse als positiv-entschieden-werdend  voraussetzen (und somit unausgesprochen vorwegnehmen):

überall offenbart sich ein ganz eigenes Rechtsverständnis der in diesen Fällen Handelnden. Ein Rechtsverständnis, das nach meinem Dafürhalten ausgesprochen zweifelhaft ist. Es ist mir ein Rätsel, wie Stadträte sich dermaßen öffentlich als ebenso hilflos wie überflüssig vorführen lassen können. Das dies offenbar niemand von ihnen für sich selbst als demütigend und die Demokratie entwürdigend, ja auch als gefährdend erkennt, kann ich nicht verstehen. Mir graust es allenthalben. Ich empfinde das Alles als zunehmende Aushöhlung rechtsstaatlicher Normen.

Einen ganz besonders bitteren Beigeschmack hat für mich allerdings eine Bemerkung von Herrn Wörmann, der lt. Zeitungsartikel einmal „Kungelei“ einräumte, sie aber lieber als „Lobbyarbeit“ bezeichnet sehen wollte.  Er wolle, so sagte er, denen eine Stimme geben, die selbst keine haben.

Ich habe keinerlei Zweifel daran, daß Herr Wörmann das aufrichtig meint und ihm das eine Herzensangelegenheit ist.

Seine Motive sind zweifelsfrei ehrenwert und entsprechen christlicher Tradition.  Dennoch irrt mein Bruder in Christo in einem ganz wesentlichen Punkte.  Ich kann ihn nur bitten, mir, die ich mich ebenfalls als praktizierende Christin verstehe, es nachzusehen, wenn ich mich hierzu nun ebenfalls öffentlich äußere.  Da seine damalige Einlassung eine öffentliche war ist mein Widerspruch in ebensolcher Form geboten.