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Läuft. Vorhang auf. Das Stück ist noch nicht aus.

Montag, 18. August 2014, geschrieben von Mimi Müller

Dank der heilenden Händen eines ausgewiesenen Computerflüsterers bin ich nun wieder online, es kann also weitergehen.

Zu den  ” abschließenden”  Einlassung des Herrn Link möchte ich, bevor ich mich ausführlich zum gesamten Geschehen äußere,  vorab das Folgende feststellen:

Herr Link weist im Interview,  neben vielen Deutungen, sozusagen “hilfsweise” auch auf die Bauordnung hin und stellt fest, es läge ja auch kein genehmigungsfähiger Bauantrag für  “Totlast” vor.  Nachdem  monatelang mit der Baubehörde kooperiert wurde,  gehe ich selbstverständlich davon aus,  dass die Betonung hier auf  “genehmigungsfähig” liegt,  – also ein Antrag vorgelegen hat und nicht nun dessen Vorlage auch noch bestritten wird.

Wenn Herr Link,  zu seiner Entlastung,  die Bauordnung nun doch noch herbeizuziehen wünscht,  so muss er sich allerdings fragen lassen,  warum er dann nicht den “ordnungsgemäßen” Weg beschritten hat und seine Behörde nicht anwies,  einen entsprechenden Verwaltungsakt,  nämlich einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, zu erteilen.

Das tat er aber nicht.  Er entscheid sich für einen anderen Weg, der offenkundig falsch war, aber bis heute beschritten wird.

Ganz unbestritten war Herr Link  als  Kuratoriumsvorsitzender nicht befugt, die Ausstellung abzusagen.  Die Absage der Ausstellung hätte er demnach einzig als  “Oberstadtdirektor”,  also als  Chef der Verwaltung treffen können.  Er hätte sie dann mit dem Baureecht begründen und mittels eines Verwaltungsaktes bekannt gegeben müssen.

Allein dieser Weg wäre rechtlich nicht zu beanstanden. Als Kuratoriumsmitglied verstieße er mit der Absage gegen die Stiftungssatzung,  als Oberbürgermeister, der eine Ausstellung absagt, weil er  “seine”  Bürger vor der Kunst meint nchützen zu müssen,  bricht er ein Grundrecht.  In jeder denkbaren “Rolle”  ist er unbefugt -  nur als Verwaltungschef nicht. Da kann er rechtswirksam und befugt handeln und  die Ausstellung verhindern.  Dafür muss er allerdings, und dazu ist er nachgerade verpflichtet,  “etwas unterschreiben”, telefonieren reicht da nicht:   einen Verwaltungsakt muss er erlassen. Hier:  einen Ablehnungsbescheid.

Denn man  kann ja,  gerade als oberster Verwaltungschef,  nicht einfach sagen:  Ach, das Verwaltungsrecht,  das lass ich heut mal,  das wende ich in diesem Fall nicht an,  hier mach ich das  anders, weil…

wenn ich einen “ordentlichen”  Bescheid erteile, dann könnte „man“ ja  meinen,  ich würde mich hinter dem Baurecht verstecken wollen.   Will ich aber nicht.  Ich will meine persönliche Ansicht und meinen Fürsorgewillen nicht verstecken. Wozu auch?  Ich will offen dazu stehen, dass ich den Bau nicht will,  weil er meiner Meinung nach nicht in die Landschaft passt und ich ihn weder mir noch anderen zumuten möchte.  Und damit da erst gar kein falscher Eindruck ensteht, da will ich auch allein zu meinen Ansichten stehen,  deshalb lass ich jetzt Verwaltungsrecht hin,  Verwaltungsakt her, das Baurecht mal nicht Baurecht sein, sondern formuliere mal eine persönliche Bitte.  Ich ruf den Bauherrn einfach mal an und bitte ihn, von seinem Vorhaben abzusehen.

Sie werden zugeben – das ist doch völlig absurd.

Genauso absurd,  wie diese ganzen nachgeschobenen Erklärungen, Umdeutungen und die  nachgereichte  “Billigungen” des Kuratoriums absurd sind.   Eine Billigung, deren Zustandekommen ernsthaft zu hinterfragen ist.

Was ich getan habe.  Davon im nächsten Beitrag.